Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schüring Fenster- und Türtechnologie GmbH für Fernabsatzgeschäfte mit Unternehmern

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Stand 15. April 2019

 

  • 1 Geltung

 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Lieferung von Waren oder sonstigen Leistungen, die eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft  in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (Unternehmer gem. § 14 BGB, im Folgenden „Besteller") mit der Schüring Fenster- und Türtechnologie GmbH (im Folgenden: „Lieferant“) unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, insbesondere über den Online-Shop des Lieferanten www.schuering.de (nachfolgend „Online-Shop“) abschließt. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch die Auftragsannahme weder ganz noch teilweise Vertragsinhalt, ihnen wird in vollem Umfange widersprochen.

 

  • 2 Vertragsschluss

 

(1) Sämtliche Angebote des Lieferanten, insbesondere in Katalogen und dem Online-Shop sind unverbindlich. Erst mit seiner Bestellung gibt der Besteller ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages ab. Dieser wird erst mit Annahme durch den Lieferanten wirksam. Vertragspartnerin wird in diesem Fall die Schüring Fenster- und Türtechnologie GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Henderson Chen, Langbaurghstraße 3, 53842 Troisdorf-Spich, Tel: 02241 - 994-0, Fax: 02241 - 994-283, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

 

(2) Der Besteller kann sein Angebot über die Bestellmaske des Online-Shops oder per E-Mail, per Telefax, per Post oder per Telefon abgeben.

 

  • 3 Bestellung über den Online-Shop

 

(1) Bei der Bestellung über den Online-Shop wählt der Besteller aus den einsehbaren Produkten eines oder mehrere in der jeweils gewünschten Anzahl für den sog. Warenkorb aus. Nach Einrichtung eines Kundenkontos (bzw. der Anmeldung als bereits registrierter Kunde) wählt der Besteller die gewünschte Zahlungsart aus. Nach anschließender Bestätigung der AGB gibt der Besteller durch Klicken der Schaltfläche „zahlungspflichtig bestellen“ ein verbindliches Angebot zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Produkte ab.

 

(2) Alle eingegebenen Daten werden vor dem verbindlichen Absenden der Bestellung noch einmal gesammelt angezeigt. Bis zum Absenden der Bestellung kann der Besteller alle eingegebenen Daten über die Schaltfläche „zurück“ ändern oder den Vorgang durch Schließen des Browserfensters abbrechen.

 

(3) Nach Eingang der Bestellung sendet der Lieferant dem Besteller eine Auftragsbestätigung per E-Mail, in der der Gegenstand der Bestellung aufgeführt wird und der die AGB beigefügt sind. Diese kann der Besteller über die Funktion „Drucken“ ausdrucken. Mit der Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit der Lieferung der bestellten Produkte kommt der Vertrag zustande. Der Lieferant kann den Antrag des Bestellers innerhalb von zwei Tagen ab Eingang der Bestellung annehmen. Hierzu genügt die Übermittlung einer Auftragsbestätigung in Textform. Nimmt der Lieferant den Antrag des Bestellers innerhalb vorgenannter Frist nicht an, so gilt dies als Ablehnung des Antrags mit der Folge, dass der Besteller nicht mehr an seinen Antrag gebunden ist.

 

(4) Es steht ausschließlich die deutsche Sprache zum Vertragsabschluss zur Verfügung.

 

  • 4 Preise, Versandkosten, sonstige Kosten

 

(1) Die im Online-Shop angegebenen Preise sind Nettopreise zzgl. Umsatzsteuer, Verpackungs- und Versandkosten und ggf. sonstige Preisbestandteile. Die Versandkosten richten sich u.a. nach Versandgewicht, Versandart und Lieferort. Genaue Informationen sind unter www.schuering.de abrufbar. Die im Einzelfall anfallenden Versandkosten sind jedenfalls in der Zusammenfassung der Bestelldaten vor Abgabe der Bestellung aufgeführt.

 

(2) Sofern der Besteller seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union (EU) hat oder die Zahlung von außerhalb der EU vornimmt, können weitere Kosten (z.B. für Zahlungsverkehr oder Einfuhr) anfallen, die von dem Besteller zu tragen sind.

 

  • 5 Fälligkeit, Zahlung, Aufrechnung

 

(1) Die Zahlung des Kaufpreises ist sofort nach Vertragsschluss fällig.

 

(2) Dem Besteller stehen folgende Zahlungsarten zur Verfügung:

 

  • Kreditkarte (Visa, Mastercard)
  • Vorkasse durch (Vorab-)Banküberweisung. Bei Wahl der Zahlungsart Vorkasse wird dem Besteller die Bankverbindung in der Auftragsbestätigung genannt.

(3) Das Recht mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller gegenüber dem Lieferanten nur zu, soweit seine Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis resultieren (insbesondere Mängelansprüche), unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

  • 6 Rechnungsumschreibungen

 

Für jede von dem Besteller angeforderte Neuausstellung einer Rechnung wird der Lieferant dem Besteller einen Betrag von 5,00 Euro berechnen, sofern die Neuausstellung durch die Nennung falscher Daten durch den Besteller veranlasst ist. Dem Besteller bleibt der Nach-weis vorbehalten, dass dem Lieferanten kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

  • 7 Lieferbedingungen, Verfügbarkeit der Produkte

 

(1) Soweit nicht im Einzelfall anders ausgewiesen, sind grundsätzlich alle über den Online-Shop angebotenen Produkte am Lager verfügbar. Im Einzelfall kann es jedoch sein, dass der Lieferant Produkte bei seinen Vorlieferanten nachbestellen muss, bevor er lieferbereit ist.

 

(2) Die Lieferverpflichtung des Lieferanten steht unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer, insbesondere richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, wenn der Lieferant vor Vertragsschluss mit dem Besteller ein Deckungsgeschäft mit seinem Vorlieferanten abgeschlossen hat und die fehlgeschlagene Selbstbelieferung nicht durch den Lieferanten zu vertreten ist.

 

(3) Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung der bestellten Produkte auf dem Versandweg an die von dem Besteller bei der Bestellung angegebene Lieferanschrift. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Produkte ohne Verschulden des Lieferanten nicht rechtzeitig abgesendet werden können.

 

(4) Gelingt dem Transportunternehmen die Zustellung der bestellten Produkte nicht, trägt der Besteller die Kosten für den erfolglosen Versand. Dies gilt nicht, wenn der Besteller die Unmöglichkeit der Zustellung nicht zu vertreten hat oder wenn er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert war, es sei denn, dass der Lieferant ihm die Leistung rechtzeitig angekündigt hatte.

 

(5) Teillieferungen sind für den Lieferanten in zumutbarem Umfang zulässig.

 

  • 8 Eigentumsvorbehalt

 

(1) Der Lieferant behält sich das Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) bis zum vollständigen Eingang des Kaufpreises vor. Das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen geht erst dann auf den Besteller über, wenn alle Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung durch den Besteller beglichen sind.

 

(2) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Lieferanten als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne ihn jedoch zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Ziff. (1). Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht dem Lieferanten das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum des Lieferanten durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller dem Lieferanten bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für den Lieferanten.

 

(3) Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferanten unverzüglich davon zu benachrichtigen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs, zum Aussortieren oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.

 

(4) Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den nachfolgenden Ziffn. (5) und (6) auf den Lieferanten übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

 

(5) Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Besteller für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an den Lieferanten abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von dem Lieferanten verkauften Waren veräußert, so wird dem Lieferanten die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Lieferant Miteigentumsanteile hat, wird diesem ein seinem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

 

(6) Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle des Widerrufs des Lieferanten, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von seinem Widerrufsrecht wird der Lieferant nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass sein Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Besteller durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf Verlangen des Lieferanten ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an den Lieferanten zu unterrichten und diesem die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.

 

(7) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 50 v.H., ist der Lieferant auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Lieferanten verpflichtet.

 

(8) Gerät der Besteller in Zahlungsverzug ist der Lieferant berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Bestellers zu betreten und die Vorbehaltsware unter Anrechnung auf den Kaufpreis bestmöglich zu veräußern. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch des Lieferanten aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Besteller durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

 

  • 9 Gesetzliches Mängelhaftungsrecht

 

(1) Die im Online-Shop in den Artikelbeschreibungen enthaltenen Abbildungen sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht der vertraglich vereinbarte Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. In den Artikelbeschreibungen enthaltene Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke sowie Angaben zu Sorten, Maßen und Verwendbarkeit der Produkte sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.

 

(2) Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringung der Produkte hat der Besteller die Obliegenheit, die für die Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Produkte zumindest stichprobenartig vor dem Einbau zu überprüfen und dem Lieferanten Mängel der Produkte unverzüglich in Textform anzuzeigen. Soweit der Besteller es vor dem Einbau bzw. dem Anbringen unterlässt, die für die Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Produkte zumindest stichprobenartig zu untersuchen, stellt dies im Verhältnis zu dem Lieferanten eine besonders schwere Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (grobe Fahrlässigkeit) dar. In diesem Fall kommen Mängelrechte in Bezug auf diese Eigenschaften nur in Betracht, wenn der betreffende Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Produkts übernommen wurde.

 

(3) Bei begründeter Beanstandung kann der Lieferant zum Erfüllen des Nacherfüllungsanspruches nach seiner Wahl eine Nachbesserung ausführen oder mangelfreien Ersatz liefern. Erst wenn Nachbesserung oder Nachlieferung fehlschlagen, stehen dem Besteller nach dessen Wahl die weiteren gesetzlichen Rechte aus Mängelansprüchen zu. Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der Besteller dazu verpflichtet, die ursprünglich gelieferten und beanstandeten Produkte innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Ersatzlieferung an den Lieferanten zurückzugeben.

 

(4) Gibt der Besteller dem Lieferanten nicht unverzüglich Gelegenheit, sich von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandeten Produkte oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.

 

(5) Hat der Besteller die mangelhaften Produkte gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Produkte („Aus- und Einbaukosten“) nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verlangen.

 

  • Erforderlich sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die unmittelbar den Ausbau bzw. die Demontage der mangelhaften Produkte und den Einbau bzw. das Anbringen identischer Produkte betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und dem Lieferanten vom Besteller durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden.
  • Darüber hinausgehende Kosten des Bestellers für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine unmittelbaren Aus-und Einbaukosten und daher nicht als Aufwendungsersatz gem. § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig. Dasselbe gilt für Sortierkosten und Mehraufwendungen, die daraus entstehen, dass sich die verkauften und gelieferten Produkte an einem anderen als dem vereinbarten Erfüllungsort befindet.
  • Der Besteller ist nicht berechtigt, für Aus- und Einbaukosten und sonstige Kosten der Nacherfüllung Vorschuss zu verlangen.

 

(6) Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung hat der Lieferant nur dann zu tragen, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis des Liefergegenstandes, nicht unverhältnismäßig sind. Eine Unverhältnismäßigkeit liegt insbesondere vor, soweit die geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere für Aus-und Einbaukosten, 150 % des abgerechneten Warenwertes oder 200% des mangelbedingten Minderwerts der Produkte übersteigen. Nicht ersatzfähig sind Kosten des Bestellers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen sowie Aus- und Einbaukosten, soweit die von dem Lieferanten gelieferten Produkte in ihrer ursprünglichen Sacheigenschaft infolge einer Verarbeitung des Bestellers vor dem Einbau nicht mehr vorhanden war. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die gelieferten Produkte an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden sind, übernimmt der Lieferant nicht.

 

  • 10 Haftung

 

(1) Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug und unerlaubter Handlung haftet der Lieferant – auch für seine leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, im Falle grober Fahrlässigkeit zudem beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.

 

(2) Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten. Vertragswesentlich sind die Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung sowie die Freiheit der Produkte von Mängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen und ferner Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die den Schutz des Bestellers oder seines Personals vor erheblichen Schäden bezwecken. Die Beschränkungen gelten ebenfalls nicht in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit der Lieferant Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert hat. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

 

(3) Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Besteller gegen den Lieferanten aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Produkte entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Produkte. Dies gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, §§ 478, 479 BGB oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreiben sowie in Fällen der Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie für die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen.

 

  • 11 Informationen über Speicherung und Zugänglichkeit des Vertragstextes

 

Bei Bestellung über den Online-Shop wird der Vertragstext durch den Lieferanten in einer für den Besteller nicht direkt einsehbaren Form gespeichert. Alle Bestelldaten sind jedoch in Textform der im Anschluss an eine Bestellung zugesendeten Auftragsbestätigung zu entnehmen. Die AGB stehen auf www.schuering.de zum Download bereit. Diese Daten kann der Besteller selbst speichern und / oder ausdrucken.

 

  • 12 Gerichtsstand, anwendbares Recht

 

(1) Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferanten Bonn oder der Sitz des Bestellers.

 

(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Besteller gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche unvereinheitlichte Recht insbesondere des BGB/HGB. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.

 

 

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