Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schüring Fenster- und Türtechnologie GmbH (Lieferant) für den Verkauf

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Stand 11.01.2018

I Angebot, Vertragsbedingungen

1. Mit Ausnahme der Bestimmungen in Ziff. II.4. (Aufrechnungsbeschränkung), Ziff. V.1. Satz 1 (einfacher Eigentumsvorbehalt), sowie Ziff. VII.1. und VII.2. (Haftung des Lieferanten), die auch gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) gelten, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle - auch zukünftigen - Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch die Auftragsannahme weder ganz noch teilweise Vertragsinhalt, ihnen wird in vollem Umfange widersprochen.

2. Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen der Mitarbeiter des Lieferanten, werden erst durch die schriftliche Bestätigung durch den Lieferanten verbindlich. Die Schriftform wird auch durch die Übermittlung per Telefax oder E-Mail gewahrt.

3. Die zu einem Angebot des Lieferanten gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferant das Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, soweit dies nicht zum Ausführen und Annehmen des Angebotes erforderlich ist. Der Lieferant ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen, soweit dies nicht zum Ausführen und Annehmen der Bestellung erforderlich ist.

4. Maßgeblich für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.

II Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Versand. Bei Lieferungen im Waren-/Rechnungswert von über 500,-- € erfolgt die Lieferung frei Bestimmungsort des Bestellers innerhalb Deutschlands, Frankreichs, Benelux, Österreichs und Spaniens inkl. Verpackung und Versand. Für die nicht genannten Staaten innerhalb der Europäischen Union, gilt für Lieferungen ab einem Warenwert von 750,-- € Lieferung frei Haus inkl. Verpackung und Versand. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu. In den Versand- und Verpackungskosten sind enthalten Kosten für den Versand mit regulärem Paket. Sonderkosten für Übergrößen, Überlängen, Übergewicht, Versendung mit Spedition oder Schnelllieferung sind vom Käufer gesondert zu tragen. Auf alle Warenlieferungen wird ein Mautaufschlag von derzeit 0,3% des Warenwertes erhoben.

2. Der Mindestbestellwert beträgt 150€, Mindermengenaufschläge werden mit 25 € pauschal weiterberechnet.

3. Rechnungen sind binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse fällig. Auszahlungsverluste, die durch Kosten und Gebühren des Zahlungsverkehrs entstehen, trägt der Käufer.

4. Das Recht mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller gegenüber dem Lieferanten nur zu, soweit seine Gegenansprücheaus demselben Vertragsverhältnis resultieren (insbesondere Mängelansprüche), unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Die Rücknahme von Falschbestellung erfolgt nur aufgrund ausdrücklicher gesonderter schriftlicher Vereinbarung und immer nur ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht. Bei einer jeden Abwicklung einer Rücknahme von Falschbestellungen wird grundsätzlich immer eine Bearbeitungsgebühr von 5% des Warenwertes, mindestens jedoch 25 € erhoben. Etwaige Frachtkosten in Zusammenhang einer Falschbestellung und bei sonstigen unberechtigten Reklamationen sind vom Käufer zu tragen.

III Lieferzeit

1. Die Lieferverpflichtung des Lieferanten steht unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer, insbesondere richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch den Lieferanten verschuldet.

2. Lieferfristen beginnen mit dem Absenden der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringen der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk des Lieferanten verlassen hat oder der Lieferant gegenüber dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.

4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Fällen höherer Gewalt, wie z.B. Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Lieferer liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten des Lieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferant nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Lieferant dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

5. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge einfacher Fahrlässigkeit des Lieferanten entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er grundsätzlich nur zu einer pauschalen Verzugsentschädigung berechtigt. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,1%, im Ganzen jedoch höchstens 5 % vom Wert des Teiles der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.

6. Vertragsgemäß versandfertig oder abholbereit gemeldete Ware muss unverzüglich abgeholt werden, andernfalls ist der Lieferant berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach Wahl des Bestellers zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.

 

IV Gefahrenübergang und Entgegennahme

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der bestellten Ware geht bei Versandgeschäften grundsätzlich mit Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten gegenüber dem Besteller, auf den Besteller über, spätestens jedoch mit dem Absenden der Lieferteile durch den Lieferanten, auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant andere Leistungen oder Kosten, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Bestellers wird der Lieferant auf Kosten des Bestellers die Warenlieferung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichern.

2. Teillieferungen sind für den Lieferanten in zumutbarem Umfang zulässig.

V Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) bis zum vollständigen Eingang des Kaufpreises vor. Das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen geht erst dann auf den Besteller über, wenn alle Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung durch den Besteller beglichen sind.

2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Lieferanten als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne ihn jedoch zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Ziff. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht dem Lieferanten das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum des Lieferanten durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller dem Lieferanten bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für den Lieferanten.

3. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferanten unverzüglich davon zu benachrichtigen.Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs, zum Aussortieren oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.

4. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den nachfolgenden Ziffn. 5. und 6. auf den Lieferanten übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

5.Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Besteller für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an den Lieferanten abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von dem Lieferanten verkauften Waren veräußert, so wird dem Lieferanten die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Lieferant Miteigentumsanteile hat, wird diesem ein seinem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

6. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle des Widerrufs des Lieferanten, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von seinem Widerrufsrecht wird der Lieferant nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass sein Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Besteller durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf Verlangen des Lieferanten ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an den Lieferanten zu unterrichten und diesem die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.

7. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 50 v.H., ist der Lieferant auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Lieferanten verpflichtet.

8. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug ist der Lieferant berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Bestellers zu betreten und die Vorbehaltsware unter Anrechnung auf den Kaufpreis bestmöglich zu veräußern. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch des Lieferanten aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Besteller durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt

 

VI Haftung für Mängel der Lieferung

1. Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Erhalt schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen. Bei begründeter Beanstandung kann der Lieferant zum Erfüllen des Nacherfüllungsanspruches nach seiner Wahl eine Nachbesserung ausführen oder mangelfreien Ersatz liefern. Erst wenn Nachbesserung oder Nachlieferung fehlschlagen, stehen dem Besteller nach dessen Wahl die weiteren gesetzlichen Rechte aus Mängelansprüchen zu.

2. Gibt der Besteller dem Lieferanten nicht unverzüglich Gelegenheit, sich von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.

3. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung hat der Lieferant nur dann zu tragen, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis des Liefergegenstandes, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Kaufpreises. Weitere Aufwendungen wie z.B. im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache trägt der Lieferant nur nach Maßgabe des Abschnitts VII dieser Bedingungen

VII Haftung des Lieferanten

1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haftet der Lieferant – auch für seine leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, im Falle grober Fahrlässigkeit zudem beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.

2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten. Vertragswesentlich sind die Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung sowie die Freiheit der Ware von Mängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen und ferner Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die den Schutz des Bestellers oder seines Personals vor erheblichen Schäden bezwecken. Die Beschränkungen gelten ebenfalls nicht in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit der Lieferant Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert hat. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

3. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Besteller gegen den Lieferanten aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleiben die Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen.

 

VIII Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten.

2. Gerichtsstand ist Bonn.

3. Vereinbart ist deutsches Recht des HGB und BGB, jedoch nicht das UN-Kaufrecht.

4. Sollten einzelne dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt. Unwirksame Bedingungen werden durch solche Formulierungen, die rechtlich wirksam dem wirtschaftlichen Inhalt unwirksamer Klauseln am Nächsten kommen.

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